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   OVG Sachsen, 27.05.2010 - 1 D 38/10   

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https://dejure.org/2010,23419
OVG Sachsen, 27.05.2010 - 1 D 38/10 (https://dejure.org/2010,23419)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.05.2010 - 1 D 38/10 (https://dejure.org/2010,23419)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Mai 2010 - 1 D 38/10 (https://dejure.org/2010,23419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SGB VIII § 42
    Inobhutnahme, Kindeswohl, Gefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung der Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides; Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens bei begangenen Körperverletzungen, nicht gerechtem Umgang mit dem Kind und einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 42; SGB VIII § 91
    Voraussetzung der Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides; Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens bei begangenen Körperverletzungen, nicht gerechtem Umgang mit dem Kind und einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23

    Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme

    Überwiegend wird vertreten, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen Ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich sein muss, teils soll die Eingriffsbefugnis jedoch vor dem Hintergrund des Elternrechts auf absolute Ausnahmefälle beschränkt sein (dafür etwa Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII , 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 25; Schmidt, in: BeckOGK Sozialrecht, Stand: 15.05.2023, § 42 SGB VIII Rn. 25 ff.; nicht so die wohl h. M., vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2017 - 12 B 1553/17 -, juris Rn. 15 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 27.05.2010 - 1 D 38/10 -, juris Rn. 4; Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII , Werkstand: 3. EL 2023, § 42 Rn. 15; Kirchhoff, in: jurisPK- SGB VIII , 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 87).
  • VG München, 25.09.2013 - M 18 K 12.1272

    Erledigung eines Verwaltungsakts; Prozessfähigkeit und Vertretung Minderjähriger;

    März 2011 - nach der insofern maßgeblichen ex-ante-Sicht (OVG Bautzen, B.v. 27.5.2010 - 1 D 38/10 - juris Rn. 4; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 Rn. 11) - eine dringende Gefahr für das Wohl des Klägers zu 1) bestanden hat.

    März 2011 vom Bestehen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Klägers zu 1) durch eine Entlassung aus der Klinik an die Klägerin zu 2) bzw. an seine Eltern ausgehen würde, diese dringende Gefahr seine Inobhutnahme und Verbringung in eine Bereitschaftspflegefamilie erfordert hat (vgl. OVG Bautzen, B.v. 27.5.2010 - 1 D 38/10 - juris Rn. 4).

  • VG Mainz, 24.11.2023 - 1 K 723/22

    Erstattung der Kosten eines örtlichen Jugendhilfeträgers für eine Inobhutnahme

    Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, wozu das Kindeswohl zählt, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (vgl. zum Ganzen: SächsOVG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 D 38/10 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2007 - 12 A 635/06 -, juris, Rn. 9; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 24. Februar 2011 - 4 K 1040/10.NW -, juris, Rn. 26 ).

    Die Inobhutnahme ist immer nur als vorläufige Maßnahme zulässig (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und muss beendet werden, wenn die angesprochene Gefahr nicht mehr besteht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 D 38/10 -, juris, Rn. 4; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 24. Februar 2011 - 4 K 1040/10.NW -, juris, Rn. 26 ).

  • VG Neustadt, 24.02.2011 - 4 K 1040/10

    Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag

    Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 D 38/10 -, juris).
  • VG Stuttgart, 23.11.2011 - 7 K 2240/11

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Kostenbeitrag für eine jugendhilferechtliche

    Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.5.2010 - 1 D 38/10 -, JAmt 2011, 478).
  • VG Cottbus, 04.03.2014 - 3 K 183/12

    Kinder und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht

    Die Inobhutnahme ist zudem immer nur als vorläufige Maßnahme zulässig, § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, und muss beendet werden, wenn die angesprochene Gefahr nicht mehr besteht (vgl. zum Ganzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 D 38/10 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 4; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2013 - 6 M 123.12 -, Seite 3 f. des Entscheidungsabdruckes; Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 24. Februar 2011 - 4 K 1040/10.NW -, a. a. O., dort Rdn. 26).
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